Kündigungsschutzklage

Welche Fristen sind wichtig bei einer Kündigungsschutzklage?

Einer Kündigungsschutzklage kann ein interner Kündigungseinspruch vorhergehen. Der Betriebsrat ist angehalten, den Einspruch zeitnah zu bearbeiten, um dem gekündigten Arbeitnehmer die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage zu ermöglichen. Ist das in Ausnahmefällen nicht möglich, kann eine nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage beantragt werden. Dieser Antrag muss allerdings spätestens zwei Wochen „nach Behebung des Hindernisses“ beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Dabei ist die Beifügung von Beweisen notwendig. In diesem Falle ist das die schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats nach Prüfung der Kündigung.

Welche Gründe kommen für eine Kündigungsschutzklage in Frage?

Für eine Kündigung ist die Schriftform vorgeschrieben. Derlei Formverletzungen und die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen stellen sehr häufige Gründe für eine Kündigungsschutzklage dar.

Die Anfechtung einer Kündigung von Betriebsratsmitglieder und Schwangeren fällt ebenso unter das Kündigungsschutzgesetz, hier besteht ein vorgeschriebenes Kündigungsverbot. Bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer muss zudem das Integrationsamt konsultiert werden, ansonsten besteht auch in diesem Fall der Erfolg einer eingereichten Kündigungsschutzklage.

Welche Angaben muss eine Kündigungsschutzklage enthalten?

Der Mindestinhalt einer Kündigungsschutzklage ergibt sich aus dem Paragrafen 253 der Zivilprozessordnung. Ergänzend ist der Paragraf 4 des Kündigungsschutzgesetzes von Bedeutung. Er gibt an, dass in der Klage explizit der Antrag enthalten sein muss, dass durch das Gericht das Arbeitsverhältnis durch die angefochtene Kündigung nicht rechtskräftig aufgelöst wurde. Wissenswert ist, dass es bei der unteren Instanz der Arbeitsgerichte keinen Anwaltszwang gibt. Erfahrungen belegen jedoch, dass die Mitwirkung von Fachanwälten zu höheren Erfolgsquoten und dem Abschluss besserer Vergleiche zu Gunsten der Arbeitnehmer führt.

Besteht bei einer Kündigungsschutzklage eine Anwaltspflicht?

In erster Instanz besteht für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht die Pflicht, einen Anwalt hinzuzuziehen. Die Klage kann vom Arbeitgeber direkt eingereicht werden. Allerdings ist es in der Regel empfehlenswert, eine umfassende Beratung durch den Fachanwalt in Anspruch zu nehmen. Erfahrungen belegen, dass die Mitwirkung von Fachanwälten zu höheren Erfolgsquoten und dem Abschluss besserer Vergleiche zu Gunsten des Arbeitnehmers führt.

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